21.11.2022 – OLG Dresden: Teures Parken vor Einfahrt des Nachbarn

OLG Dresden vom 18.10.2022, Az. 6 U 580/22

Zwei Nachbarn lagen im Streit miteinander. Der eine Nachbar parkte sein Fahrzeug häufig vor der Einfahrt des anderen. Die beiden wohnten in einer recht schmalen Straße gegenüber, beide Grundstücke verfügten über eine Einfahrt. Die Tatsache, dass sich der eine Nachbar häufig vor die andere Einfahrt stellte, führte zu einem Streit, der durch einen gerichtlichen Vergleich zunächst beendet wurde. Dem Nachbarn wurde gestattet, sein Auto täglich bis zu fünfmal für maximal 10 Minuten auf der Straße vor seiner Grundstückseinfahrt abzustellen. Bei einem längeren Zeitraum wurde eine Vertragsstrafe in Höhe von 150,- Euro pro Verstoß fällig.

Der „Falschparker“ war durch den Vergleich wenig beeindruckt und setzte sein Parkverhalten fort. Diese Verstöße dokumentierte der Betroffene und kam auf 83 Verstöße. Da sich der Nachbar weigerte zu zahlen, klagte der Nachbar das Geld ein.

Das OLG Dresden verurteilte den Falschparker zu einer Vertragsstrafe von 9.300,- €.

8 Verstöße sah das Gericht nicht als erwiesen an, für den Rest musste der Nachbar zahlen. Unklar blieb, was ihn getrieben hat, weiterhin dort zu parken.